Beratungs- und Prozesskostenhilfe


Wer sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts aufgrund
seiner finanziellen Möglichkeiten nicht leisten kann, für den übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen der Staat vollständig oder zum Teil die Kosten für die Beauftragung
eines Rechtsanwalts. In finanzieller Hinsicht sind diese Voraussetzungen in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder auf Leistun-
gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. In diesen Fällen genügt zum Nachweis eines niedrigen Einkommens
der entsprechende Bescheid.
Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, fragen Sie mich bitte, ob Sie Beratungs- oder Prozesskostenhilfe erhalten können. Sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, werde ich die notwendigen Anträge gerne für Sie stellen.
 
in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding Impressum  |  Umsetzung: schleichwerbung